Durchsuchung vom Staat
Wie soll der Handwerker sich verhalten?

Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen kommen häufiger vor als man denkt. Insbesondere die Steuerfahndung ist recht schnell, wenn es darum geht „Steuersünder“ zu überführen. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens lässt sich mittlerweile auch bei adäquater beruflicher Professionalität und angewandter persönlicher Sorgfalt nicht mehr ausschließen, zumal die Steuerbehörden vorab davon ausgehen, dass Handwerker Steuerhinterzieher sind. Insoweit besteht gerade beim Handwerker eine reale Gefährdungslage, um ins Visier der Steuerfahndung zu geraten. Er sollte die Grundregeln, den Ablauf und seine Rechte kennen. Nur so ist gewährleistet, dass der Betrieb auch nach der Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen weiterhin arbeiten kann. 

Das ist der Klassiker, mit dem sich Handwerker täglich herumschlagen müssen und die Folgen für Hugo Schwarzgeld sind fatal. Wer denkt, dass ihm das nicht passieren könne, der fehlt weit. Der Großteil dieser Aktionen wird aufgrund anonymer Anzeigen veranlasst. Irgendein Nachbar, Kollege oder Kunde ist verärgert, oder der Meinung, dass der Handwerker auf zu großem Fuß lebt, und schon rollt die Maschinerie an.

Schockwirkung
Ziel der Steuerfahndung ist es, bei einer Hausdurchsuchung eine möglichst große Schockwirkung zu erzeugen um den Betroffenen zu einem Geständnis zu bewegen bzw. die Durchsuchung so zu gestalten, dass der Betroffene alles versucht, um diese Situation abzuwenden oder zu erleichtern. Die Durchsuchungsmaßnahmen erstrecken sich auf alle Räumlichkeiten des Betriebes, die Wohnung, die Garage, Zweitwohnung, Ferienwohnung, PKW, Lager, unter Umständen auch fremde Räume von Angehörigen, das Bankschließfach, Schränke, Tresore –  alles wird durchsucht und geöffnet. Dies beinhaltet auch die körperliche Durchsuchung als auch die gewaltsame Öffnung von verschlossenen Schränken. Insbesondere die Durchsuchung des privaten Kleiderschrankes soll dazu führen, dass der vermeintliche Steuerhinterzieher schnellstmöglich aussagt. Man will ihn gezielt demoralisieren.
Nachdem das Geständnis nach wie vor das beste Beweismittel gegen den Steuerhinterzieher ist, wird die Steuerfahndung während der Durchsuchung alles daran setzen, um an dieses Geständnis zu gelangen. Aus diesem Grunde gilt bei Hausdurchsuchungen die erste Grundregel:

Grundregel 1
Der erste Tag gehört der Steuerfahndung. An diesem Tag sollte der Handwerker den Mund halten. Die Hausdurchsuchung stellt keine persönliche Gefahr dar!
Es ist Taktik der Steuerfahndung, die vorgeworfenen Steuerhinterziehungstatbestände überzogen darzustellen. Damit wird versucht, bei dem Beschuldigten eine Art Ohnmachtsgefühl hervorzurufen, das den Beschuldigten dazu bewegen soll, wenigsten Teile einzugestehen. Aus diesem Grunde sollte der Betroffene zu Beginn des Verfahrens schweigen und nichts tun.

Checkliste
Der Handwerker sollte trotz aller emotionaler Betroffenheit während der Hausdurchsuchung überprüfen, ob die Durchsuchung überhaupt rechtmäßig ist.

Heraus kristallisiert hat sich folgende Checkliste, die jeder für den Fall der Fälle in der Schublade haben sollte, um sie Punkt für Punkt abzuarbeiten. Die Abarbeitung dieser Liste verschafft
einem die nötige Ruhe und Sicherheit, um die Gesamtsituation während einer Hausdurchsuchung emotional in den Griff zu bekommen:
1.    Fragen Sie die Beamten, wer der Durchsuchungsleiter ist und lassen Sie sich von ihm den Durchsuchungsbeschluss vorlegen.

2.    Erstellen Sie von dem Durchsuchungsbeschluss eine Kopie.

3.    Verlangen Sie von dem Durchsuchungsleiter den Dienstausweis und notieren Sie sich Name, Dienstgrad sowie Dienstbehörde. Diese Notizen erstellen Sie auf der Kopie des Durchsuchungsbeschlusses.

4.    Sie haben das Recht, Ihren steuerlichen/ anwaltlichen Berater anzurufen, damit der Berater der Durchsuchung beiwohnen kann.

5.    Stimmen Sie mit dem Durchsuchungsleiter einen geordneten Durchsuchungsablauf ab.

6.    Achten Sie darauf, ob Sie und gegebenenfalls Ihre Familienmitglieder vor Beginn der Durchsuchung über Ihr Schweigerecht belehrt worden sind.


7.    Beachten Sie, dass der Durchsuchungsbeschluss jünger als sechs Monate ist.

8.    Überprüfen Sie, ob die Durchsuchung auf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss beruht. Das können Sie am Durchsuchungsbeschluss selbst erkennen, da er den Namen des Richters und das Dienstsiegel eines Gerichtes tragen muss.

9.    Liegt kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, achten Sie darauf, dass der Durchsuchungsleiter nachvollziehbar erläutert, warum keine Zeit für die Erwirkung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses bestand. Notieren Sie sich diese Ausführungen.

10.    Schauen Sie sich im Durchsuchungsbeschluss die Angaben über die Ihnen zur Last gelegten Taten genau an, insbesondere den Zeitraum, indem Sie eine steuerliche Straftat begangen haben sollen.

11.    Achten Sie dabei darauf, ob die Ihnen vorgeworfenen Taten innerhalb der fünfjährigen Strafverfolgungsverjährung liegen. Werden Ihnen Taten vorgeworfen die länger als 5 Jahre zurückliege, dann weisen Sie den Durchsuchungsleiter darauf hin.

12.    Achten Sie darauf ob in dem Durchsuchungsbeschluss die bei Ihnen vermutlich aufzufindenden Unterlagen näherungsweise  beschrieben sind.

13.    Weisen Sie den Durchsuchungsleiter darauf hin, dass Sie keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Dies führt dazu, dass die Steuerfahndung dazu gezwungen wird, die Unterlagen förmlich zu beschlagnahmen.

14.    Bestehen Sie darauf, dass eine Person Ihres Vertrauens den Durchsuchungsablauf beobachtet; sie soll sich über den vollständigen Ablauf Notizen machen.

15.    Beantworten Sie während der Durchsuchung keine informatorischen Fragen der Durchsuchungsbeamten. Das gilt auch für Ihre Mitarbeiter.

16.    Achten Sie darauf, dass Unterlagen, deren Mitnahme durch den Durchsuchungsbeschluss nicht ausreichend gedeckt erscheint gesondert verpackt (versiegelt) werden.

17.    Erstellen Sie von allen Unterlagen, die Sie zur Fortführung Ihres Unternehmens benötigen Kopien. Sollten Sie nicht über eine ausreichende Kopiermöglichkeit verfügen, so rufen Sie Freunde, Kollegen oder all die Personen an, die Ihnen schnellstmöglich ein Kopiergerät zur Verfügung stellen können.

18.    Achten Sie darauf, dass Sie von der Steuerfahndung ein detailliertes Verzeichnis über die mitgenommenen Unterlagen und Gegenstände erhalten.

19.    Danach übergeben Sie den Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahmeanordnung Ihrem Rechtsanwalt und lassen Sie sie auf etwaige Rechtswidrigkeit überprüfen.

Erläuterungen zu der Checkliste
Die Durchsuchungsbeschlüsse beruhen entweder auf § 102 StPO oder auf § 103 StPO. Durchsuchungen gestützt auf § 102 StPO beziehen sich auf die Fälle, bei denen beim Verdächtigen selbst, also bei dem mutmaßlichen Steuerhinterzieher die Durchsuchung stattfindet. Eine Durchsuchung die auf § 103 StPO gestützt ist, betrifft Durchsuchungen bei einem Dritten.
Nach § 107 StPO muss dem Beschuldigten dargelegt werden, welche strafbare Handlung ihm vorgeworfen wird. Der Handwerker sollte darauf achten, ob eine unzulässige aber oft durchgeführte Vorgehensweise bei ihm abgewandt wird. Ihm ist nicht nur die Durchsuchungsanordnung auszuhändigen, also die Beschlussformel der Entscheidung des Ermittlungsrichters, sondern er hat Anspruch auf die Aushändigung des vollständigen Durchsuchungsbeschlusses, einschließlich dessen Begründung. (BGH Entscheidungen vom 07.11.2002, 2 BJs 27/02-5).

Der Durchsuchungsleiter hat die Pflicht, dem Handwerker seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Dies gilt auf Verlangen auch entsprechend für die anderen Fahndungsbeamten. Die Erstellung von Kopien dieser Ausweise ist nicht möglich und wird von dem Beamten verweigert.

Grundregel 2
Der Handwerker sollte auf jeden Fall auf das Vorzeigen der Dienstausweise bestehen und sich die dortigen Daten, Namen, Behörde und Dienstnummer notieren, um sich einen Überblick zu verschaffen, von welcher Behörde die einzelnen Durchsuchungsbeamten kommen.

Dem Handwerker sollte bewusst sein, dass er bei einer Durchsuchung seinen steuerlichen/rechtlichen Berater anrufen darf. Sollte der Durchsuchungsleiter über die anzurufende Person skeptisch sein, so soll der Handwerker den Durchsu- chungsleiter bitten, die Gesprächsverbindung selbst herzustellen. Sodann hat der Betroffene das Recht, alleine mit seinem anwaltlichen Berater (Verteidiger) sprechen zu können (§ 137 Abs. 1 i. V. §§ 163 a, 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Dies gilt entsprechend für den Steuerberater, der sich von seinem Mandanten auch fernmündlich zum Verteidiger bestellen lassen kann, wenn die Finanzbehörde dass Strafverfahren selbständig durchführt (§ 392 Abs. 1, § 386 Abs. 2 AO). Es ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Telefonat nicht den Beginn der Durchsuchung verhindert. Es wird aber oftmals von den Fahndern die Ankunft des anwaltlichen oder steuerlichen Beraters im Interesse eines „ruhigen“ Ablaufs der Durchsuchung abgewartet.

Bei der Durchsuchung haben die Fahnder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass jegliche Maßnahme, die vorgenommen wird, zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels geeignet und erforderlich sein muss, dass diese Maßnahmen aber nicht in einem übermäßigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachtes stehen darf (Bundesverfassungsgericht vom 03.09.1991, 2 BvR 279/ 90). Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Fahndungsbeamten den Aufbewahrungsort derjenigen Unterlagen zu benennen und zu zeigen, die für die Durchsuchung von Bedeutung sind. Damit kann man die Durchsuchung auch recht schnell beenden. Insbesondere dann, wenn die Fahndungsbeamten zu der Einsicht, kommen dass es keine nennenswerten weiteren Unterlagen mit Beweiswert gibt.

Grundregel 3
Versuchen Sie mit einem „vernünftigen“ Durchsuchungsleiter die persönlichen Belange abzustimmen.
Soweit bei dem Handwerker eine Durchsuchung nach § 102 StPO durchgeführt wird, folglich der durchsuchte Handwerker als Beschuldigter angenommen wird, ist dieser über sein Schweigerecht gem. § 183 a, Abs. 4 Satz 2 i. V. mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu belehren. Dieses Schweigerecht haben gleichfalls auch die Angehörigen des Beschuldigten (§ 52 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, dass der Handwerker keine Aussagen zur Sache machen muss. Lediglich Angaben zu seiner Person, nämlich Vorname, Familien- oder Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit muss der Betroffene angeben. Hinweis: Eine Verletzung der Belehrungspflicht durch die Fahndungsbeamten bewirkt ein strafrechtliches Verwertungsverbot, die steuerliche Verwertungsbefugnis bleibt allerdings bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 30.04.1979, Az: 2 BvR 1992/ 92 dargelegt, dass ein Durchsuchungsbeschluss innerhalb von sechs Monaten seit dem Erlass vollzogen sein muss. Eine durchgeführte Durchsuchung, die auf einen Beschluss beruht, der älter als sechs Monate ist, wäre demnach rechtswidrig. Es bedarf deswegen eines neuerlichen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Hier ist zu beachten, dass dieser dann auf Verdachtsgründen beruhen muss, die jünger als sechs Monate sind, da die alten Verdachtsgründe als „verbraucht“ gelten.

Normalerweise erfolgt eine Durchsuchung auf Anordnung eines Richters. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch die Durchsuchung auch von der Straf- und Bußgeldsachenstelle oder der Steuerfahndung selbst angeordnet werden. Der Begriff Gefahr in Verzug ist aber auf Grund der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sehr eng auszulegen. Das bedeutet, dass bei Gefahr in Verzug die Fahndungsbeamten den Umstand „Gefahr in Verzug“ mit Tatsachen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, begründen müssen. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich kriminalistische Praxiserfahrungen reichen hierfür nicht aus. Weiter verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Ausführung der Durchsuchungsmaßnahme und dem Ermittlungser- gebnis vorhanden sein muss. Weiter muss erkennbar sein, ob die Fahndungsbeamten den Versuch unternommen haben, den Ermittlungsrichter zu erreichen. Die vorgenannten Maßnahmen bzw. Begründungen sind schließlich in der Niederschrift über die Durchsuchung der Beschlagnahme festzuhalten. Hierauf hat der Handwerker zu achten.

Der Durchsuchungsbeschluss ist dahingehend zu überprüfen, ob er den rechtsstattlichen Anforderungen entspricht. Dies ist nur dann gegeben, wenn er die Mindestvoraussetzungen erfüllt und folgende Angaben aufweist. Hierbei muss es sich um Tatsachen handeln die zum Ausmaß der erhobenen Vorwürfe hinreichende Angaben enthalten und zwar zur
1. Steuerart
2. zum Tatzeitraum
3. zur Tathandlung.

Insoweit ist ein Durchsuchungsbeschluss, der sich lediglich auf eine „Steuerhinterziehung“ beruft und keine weiteren Angaben enthält, nicht ausreichend, da er nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gleiches gilt, wenn die Angaben über den Tatzeitraum fehlen.
Bei der Bezeichnung der Unterlagen, die durch die Durchsuchung aufgefunden werden sollen, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1976 Folgendes ausgeführt: „Die Angabe zu den Beweismitteln im Durchsuchungsbeschluss sollen verhindern, dass sich die Durchsuchung auf Gegenstände bezieht die von dem Durchsuchungsbeschluss nicht erfasst sind. Diese Angaben entfalten damit ihrerseits zugleich eine Schutzwirkung zugunsten des Betroffenen. Die zu erwartenden Beweismittel sind somit wenigstens Annäherungsweise zu beschreiben.“

Nach Beendigung der Hausdurchsuchung wird dem Handwerker eine Beschlagnahmeliste vorgeführt. Diese enthält alle Unterlagen und Gegenstände, die von der Steuerfahndung mitgenommen werden. Der Handwerker wird dann aufgefordert, mit seiner Unterschrift diese Liste samt Protokoll zu unterschreiben. Dabei muss der Betroffene darauf achten, dass er in diesem Zusammenhang auch zu bejahende bzw. zu verneinende Feststellungen richtig wieder gibt. Dies sind unter anderen folgende, in dem Durchsuchungsprotokoll formularmäßig festgehaltenen Aussagen:
1.    Ich habe die Beweismittel freiwillig herausgegeben.
2.    Ich bin über meine Rechte nach § 98 Abs. 2 StPO belehrt worden.

Sofern die Beweismittel nicht freiwillig herausgegeben worden sind, muss der Handwerker darauf achten, dass er diesen Passus in dem Protokoll streicht. Ebenfalls, wenn er nicht über seine Rechte belehrt worden ist.

Der betroffene Handwerker hat das Recht, persönliche Zeugen als neutrale Beobachter an der Durchsuchung teilnehmen zu lassen. Dies kann im Nachhinein, wenn es Streit über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung bzw. die Rechtmäßigkeit des Ablaufes geht sehr nützlich sein. Die Zeugen haben im unmittelbaren Anschluss an die Durchsuchung ein Protokoll zu ihren Beobachtungen zu erstellen.
Bei den Fahndungsbeamten handelt es sich um Steuerpolizei, mit der Folge, dass der betroffene Handwerker Ihnen gegenüber keine Aussage machen muss. Deshalb hat der betroffene Handwerker insbesondere bei informatorischer Befragung darauf zu achten was er sagt, am besten sagt er gar nichts. Denn später könnte im Protokoll zu lesen sein dass der betroffene Handwerker unaufgefordert folgende Erklärung (…) abgegeben hat. Denn gesagt bleibt gesagt.

Grundregel 4
Schweigen ist Gold
Kommt es bei der Durchsuchung zu Streitigkeiten, ob bestimmte Unterlagen oder Gegenstände von dem Durchsuchungsbeschluss gedeckt und diese Unterlagen dadurch beschlagnahmefähig sind, besteht die Möglichkeit, die Versiegelung dieser Unterlagen zu beantragen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach erfolgter Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen die Durchsuchung angefochten werden kann. Das hierfür richtige Rechtsmittel ist die Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist an keine Form und an keine Frist gebunden.
Man kann aber bereits auch schon im Vorfeld einer Durchsuchung Maßnahmen treffen, die für den Fall der Fälle die Situation etwas erleichtern könnte. Zum einen gehört dazu, sämtliche Angestellte vorab anzuweisen, in einem solchen Fall keine Aussagen gegenüber den Fahndungsbeamten zu tätigen. Sobald die Durchsuchung einmal läuft, wird es schwer sein, sämtliche Angestellte zu erreichen. Aus diesem Grund sollte dies bereits vorab ohne Druck schon einmal erfolgt sein.

Grundregel 5
Durchsuchungsbeamte sind keine Freunde oder Beichtväter!
Tritt der Fall der Hausdurchsuchung ein, kann und soll der Handwerker die Durchsuchungsaktion mit passiver Aufmerksamkeit beobachten.

Grundregel 6
Tief Luft holen – Ruhe bewahren.
Bei Beachtung der wesentlichen Regeln kann der Handwerker zumindest erreichen, dass er handlungsfähig bleibt und sein Unternehmen weiter führen kann. Er sollte sich auf gar keinen Fall auf subjektive Diskussionen einlassen, auch wenn der Handwerker sich denken sollte, dass er mit seinen Steuerzahlungen diesen ganzen „Wahnsinn“ sogar noch finanziert. Gegen einen derartigen staatlichen Eingriff hilft alleine Ruhe, Besonnenheit und Schweigen. Alles andere verkehrt sich genau in das Gegenteil.

I Han Christian Jung
Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
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